Befähigte Person zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen und Maschinen gem. der TRBS 1203
oder der ermächtigte Kran Prüfer als Sachverständiger für Krane nach der BGG 924 und TRBS 1203.
Sachkundeprüfung an Erdbaumaschinen nicht VBG 40 oder BGR 262 nur nach BGR 500 2.12 usw.
Befähigte Personen nach der TRBS 1203 für UVV Prüfungen und der TRBS 1201 usw.
z.B. Gabelstapler Bagger Radlader Hubarbeitsbühnen Werkstattbühne Ladebordwand Krane wie Ladekrane Brückenkrane Baukrane oder
für die Regalprüfung als Regalprüfer bzw. Regalinspekteuer Leitern & Tritte Tore Container usw.
Eine befähigte Person im Sinne dieser Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Arbeitsmittel sind dabei Werkzeuge, Geräte, Anlagen und Maschinen. Damit diese funktionstüchtig und sicher bleiben, müssen sie nicht nur durch den Arbeitgeber sicher bereitgestellt werden, sie müssen auch einer Erstinbetriebnahmeprüfung und wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden.
Da diese Prüfungen dezidierte fachliche Kenntnisse des Prüfgegenstands und des Prüfszenarios bedürfen, müssen die Prüfer befähigt, sprich qualifiziert, sein.
Die befähigte Person muß Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfungen oder vergleichbare Prüfungen gesammelt haben. Sie muß über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen. Diese Arbeitsmittel können z. B. : Flurförderzeuge wie Gabelstapler BGG 939, Baumaschinen wie Bagger Lader und Muldenkipper BGR 500 Kapitel 2.12 , Krane wie Brückenkrane Autokrane Lkw-Ladekrane Turmdrehkrane und andere Krananlagen BGG 943, Winden Hub und Zuggeräte BGG 956 , kraftbetätigte Türen Tore und Fenster BGG 950, Hubarbeitsbühnen und Fahrzeughebebühnen BGG 945 -1, Ladebrücken BGG 959, Regalanlagen Regalprüfung - Lagereinrichtungen und Geräte gem. BGR 234 , Wechselbehälter wie Container BGR 186 usw. sein. Ein technisches Arbeitsmittel kann auch eine überwachungsbedürftige Anlage sein.
Siehe hierzu auch die TRBS 1201 und auf unsere HP für Termine
bei uns im Hause ww uvv-prüfer net
NEU ab Juni 2015 - die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV - UVV-Prüfer sprich Befähigte Person zur Betriebsmittelprüfung - nicht nur innerbetrieblich gültig - für fast alles was in der TRBS 1201 od. BGHW PDF gen. wird
- ohne den Sachverständiger bzw. die zugelassene Überwachungsstelle ZÜS -
Als Selbstlernphase mit mind. 1 Monat Vorbereitung für nur 2200,- Euro inkl. Arbeitsunterlagen zur innerbetrieblichen Prüfung als 1-2 Tages Kurs bei uns im Hause.
Voraussetzung: mind. 24 Jahre alt mit Meister Techniker od. Ing. Abschluss
ISU-Arbeitssicherheit
Drewer Südstr. 8
59519 Möhnesee
Mo.-Don. von 8:00 bis 12:30
02924/851005
ab 13:00 bis 16:00
0175/1509375